- INFORMATION FÜR BERUFSKRAFTFAHRER -
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat wegen der dynamischen Ausbreitung des Coronavirus auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung-CoronaVO) beschlossen. Zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Virus sind daher Maßnahmen erforderlich, die zu Einschnitten in allen Lebensbereichen führen. Durch die angeordnete Schließung vieler Einrichtungen sind auch Fahrschulen, Technische Prüfstellen sowie Aus- und Weiterbildungsstätten betroffen. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass Prüfungen nicht durchgeführt oder bestimmte Fristen nicht eingehalten werden können.
Das Ministerium für Verkehr hat daher folgende Übergangsregelungen getroffen, über die wir Sie hiermit informieren möchten:
Prüfungs-/Fristenregelung (§§ 16 Abs. 3, 18 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 5 FeV)
Aufgrund der Schließung der Technischen Prüfstelle ist derzeit die Durchführung von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen nicht möglich. Dies kann zu einer Überschreitung der nach der FeV vorgeschriebenen Zeiträume führen und sich damit nachteilig auf die Rechte der Betroffenen auswirken.
Die Fristen des § 16 Abs. 3 FeV (Ausbildungsnachweis), § 18 Abs. 2 FeV (theoretische und praktische Prüfung), 22 Abs. 5 FeV (Prüfungsauftrag) sind daher um zwölf Monate zu verlängern, wenn die Frist nicht bereits vor dem 13. März 2020 abgelaufen war.
E-Learning
Eine grundsätzliche Zulassung von E-Learning in der Fahrschulausbildung oder im Bereich der Berufskraftfahrerqualifizierung ist nicht möglich. Es stehen bisher keine bewährten Systeme zur Verfügung, die eine missbräuchliche Verwendung mit ausreichender Sicherheit ausschließen. Insbesondere kann der erforderliche Identitätsnachweis nicht zweifelsfrei erbracht werden. Für den Bereich der Fahreignung sind jegliche Formen von E-Learning jedenfalls ausgeschlossen.
Ausländische Fahrerlaubnisse
Ausländische Fahrerlaubnisse werden für zwölf Monate ab Wohnsitzname anerkannt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Drittstaat handelt. Die Bundesländer haben sich darauf verständigt, dies zur Entlastung der Fahrerlaubnisbehörden jeweils durch Allgemeinverfügung zu regeln. Für Baden-Württemberg erfolgt die Umsetzung durch das Ministerium für Verkehr.
Aufbauseminare-ASF (§ 2 a StVG)
Der Umgang mit Fällen, in denen Aufbauseminare nicht in der vorgegebenen Frist absolviert werden können, unterliegt der Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen Behörde. Das Ministerium für
Verkehr hat die Fahrerlaubnisbehörden darum gebeten, bei ihrer Entscheidung großzügige Fristverlängerungen zu gewähren.
Über Fälle, in denen das Aufbauseminar bereits begonnen wurde, jedoch nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes von zwei bis vier Wochen zu Ende geführt werden kann, wird ebenfalls im Wege einer Einzelfallprüfung entschieden. Dabei ist zu beachten, dass eine Unterbrechung nicht unvertretbar lange dauert. Gegebenenfalls muss das Seminar dann erneut vollständig besucht werden.
Fahreignungsseminare (§§ 4 Abs. 7, 4a StVG) und verkehrspsychologische Beratung (§ 2a Abs. 7 StVG i. V. m. § 71 FeV)
Aufgrund der aktuellen Situation werden Fahreignungsseminare und verkehrspsychologische Beratung nicht angeboten. Da die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar freiwillig ist, wird das Fahreignungssystem wie bisher angewendet. Die Ermahnung bzw. Verwarnung erfolgt auf einer Tatsache und bleibt bestehen. Für den Betroffenen ist diese Situation hinzunehmen, er kann sich nicht darauf berufen, diese sei rechtswidrig, da keine Möglichkeit des Punkteabbaus durch Besuch des Fahreignungsseminars bestand. Seine Verpflichtung zum regelkonformen Verhalten bleibt unberührt.
Ist die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht möglich, ist dies ebenfalls von dem Betroffenen hinzunehmen.
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass im Bereich der Fahreignung keine Online-Verfahren zulässig sind.
Erste-Hilfe-Schulung (§§ 19 Abs. 1, 2 S. 2, 20 FeV)
Bei der Erweiterung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird eine Erste-Hilfe-Schulung gefordert, wenn der Betroffene zuvor nur an einem Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort teilgenommen hatte.
Bei der Erweiterung oder Neuerteilung von Fahrerlaubnissen kann auf das Erfordernis einer weiteren Schulung verzichtet werden, solange die Teilnahme an einer solchen objektiv nicht möglich ist und der Betroffene bereits in der Vergangenheit einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat.
Medizinisch-psychologische Gutachten, ärztliche Gutachten, Gutachten eines aaSoP (§§ 11 Abs. 8, ggf. i. V. m §§ 3, 14 FeV ggf. i. V. m. § 46 FeV)
Können wegen Fahreignungszweifeln behördlich angeordnete ärztliche Gutachten, medizinisch-psychologische Gutachten oder Gutachten eines aaSoP aufgrund der aktuellen Situation nicht fristgerecht beigebracht werden, ist zwischen Fahrerlaubnisinhabern und Fahrerlaubnisbewerbern zu unterscheiden.
Bei Fahrerlaubnisinhabern entscheidet die jeweils zuständige Behörde im Wege einer Einzelfallprüfung, wobei dem Betroffenen eine großzügige Fristverlängerung zu gewähren ist.
Bei Fahrerlaubnisbewerbern kann auf einen Eignungsnachweis nicht verzichtet werden, sodass die Fahrerlaubnis erst nach entsprechender Vorlage erfolgen kann.
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 11 Abs. 10 FeV)
Solange ein solcher Kurs nicht erfolgreich absolviert wurde (oder alternativ eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorgelegt wurde) gilt der Betroffene als ungeeignet. Es erfolgt keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Ausbildung/ Fort- und Weiterbildungspflicht
Aufgrund der aktuellen Lage können vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungen nicht durchgeführt werden. Daher soll die Fortbildungspflicht ausgesetzt und Verstöße bis auf Weiteres nicht geahndet werden. Eine Nachholung der Fort- und Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt ist jedoch zu fordern.
Dies betrifft unter anderem folgende Fallkonstellationen bzw. Personengruppen:
Psychologen der Fahreignungsseminare (§ 4a StVG), Fortbildungspflicht der mit der Schulung in Erster Hilfe befassten Personen, Gutachter der Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursleiter der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, Fortbildungspflichten der Fahrlehrer (§§ 53 FahrlG, 15 FahrlGDV), Ausbilder im Bereich des Berufskraftfahrerrechts (§ 8 BKrFQV)
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie die Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung werden von der jeweils zuständigen Behörde auch ohne Vorlage der Bescheinigungen der ärztlichen Untersuchung nach Anlage 5 und 6 FeV um ein Jahr, ab dem Datum des Tages, an dem die Gültigkeit endet, verlängert. Dies gilt nur insoweit die Fahrerlaubnis nicht schon vor dem 13. März 2020 abgelaufen war. Davon unberührt bleibt ferner die Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV, sodass eine Verlängerung ohne Eignungsnachweis insbesondere dann nicht in Betracht kommt, wenn der Fahrerlaubnisbehörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründen.
Zur Frage, für welchen Zeitraum die nächste Führerscheinverlängerung in einem Jahr bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise erteilt wird, werden in Abstimmung mit den anderen Bundesländern Regelungen getroffen, über die das Ministerium für Verkehr rechtzeitig unterrichten wird.
Können die erforderlichen Bescheinigungen über die Weiterbildung nicht vorgelegt werden, verlängert die jeweils zuständige Behörde die Schlüsselzahl 95 zunächst für ein Jahr, gerechnet von dem aktuell eingetragenen Ablaufdatum. Vom Erfordernis der Grundqualifikation darf nicht abgesehen werden.
Zudem hat das Bundesamt für Güterverkehr erklärt: „Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet“.
Baden-Württemberg hat daher, wie auch die anderen Bundesländer, die Vollzugsbehörden gebeten, entsprechende Verstöße unter Beachtung des Opportunitätsprinzips und des rechtfertigenden Notstands, bis zum 31.12.2020 nicht zu ahnden.